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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Verträge bestimmt, die zwischen E.E.T. Engines B.V. und in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelnden Käufern/ Auftraggebern über den Kauf und die Ausführung von Dienstleistungen geschlossen werden. 

Artikel 1 - Definitionen

Im Zuge dieser Bedingungen gelten folgende Definitionen: 

E.E.T. Engines B.V.: der Anbieter/ Lieferant, der Waren verkauft/liefert und/oder für den Käufer/ Auftraggeber Dienstleistungen ausführt oder ausführen lässt. Er wird im weiteren Verlauf als “E.E.T.”, "wir", "uns" oder "unser/ unsere" bezeichnet.

Käufer: Natürliche oder juristische Person, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelnd  von E.E.T. Waren erwirbt

Auftraggeber: Natürliche oder juristische Person, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelnd E.E.T. die Anweisung zur Verrichtung von Dienstleistungen erteilt

“Güter/ Waren” sind: (essentielle Teile/ einzelne Komponenten von) Austauschmotoren bzw. vollständig überarbeiteten Motoren und/oder (essentielle Teile/ einzelne Komponenten von) technische(n) Ersatzteile(n) bzw. komplett überarbeitete(n) technische(n) Bauteilen, die Fahrzeugen, Schiffen oder ortsfesten Anlagen angehören. Als Austauschmotor gilt hier ein komplett überarbeiteter und montierter Motor - falls nicht mit entsprechenden Anbau- und Verbindungsteilen versehen, schließt ein solcher jedoch zumindest Zylinderköpfe, Ventildeckel, Verteilerdeckel und unteres Kurbelgehäuse ein. Als komplett überarbeiteter Motor hat ein solcher komplett überarbeiter sowie montierter Motor zu gelten, bei dem die Überarbeitung im Kundenauftrag durchgeführt wurde oder wird. Als Ersatzteil gilt ein komplett überarbeitetes und montiertes technisches Bauteil (z. B. ein elektronisches Antriebsstrangteil, ein Lenkgehäuse, ein Getriebesystem usw.). Als ein komplett überarbeitetes technisches Bauteil gilt ein solches komplett überarbeitetes und montiertes technisches Bauteil, bei dem die Überarbeitung im Kundenauftrag durchgeführt wurde oder wird. Als Bauteilrevision/ Revision einzelner technischer Komponenten gelten Dienstleistungen, bei denen nur ein Bauteil oder bestimmte einzelne Komponenten der Ware in konkretem Auftrag überarbeitet wurden oder werden.

Artikel 2 - Allgemein

1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und für jeden Kauf- und/ oder Werkvertrag, im Zuge dessen E.E.T. für den in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelnden Käufer/ Auftraggeber (juristische oder natürliche Person) Dienstleistungen verrichtet. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers/ Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Die Parteien der vorliegenden Vertragsbedingungen werden durchgehend bezeichnet als E.E.T. Engines B.V. (bzw. " E E.T.", "wir", "uns" oder "unser/ unsere") sowie “Käufer/ Auftraggeber”.

3. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Vereinbarte Abweichungen wirken sich nicht auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen aus und gelten nie für mehr als eine Transaktion.

4. E.E.T. behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern.

Artikel 3 - Zustandekommen des Vertrages

1. Alle Angebote und Preisangaben - in welcher Weise,  durch welche Instanz auf Seiten von E.E.T. und/oder an welcher Stelle diese auch erfolgen - sind stets als Richtwert zu betrachten und erfolgen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise und Sachverhalte. Ist der Richtpreis um mehr als 20% überschritten oder droht um mehr als 20 % überschritten zu werden, so wird E.E.T. Kontakt mit dem Käufer/ Auftraggeber aufnehmen, um die zusätzlichen Kosten zu besprechen. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit E.E.T. zu kündigen unter Entschädigung von E.E.T. für die eventuell durch uns bereits ausgeführten Arbeiten. Abbildungen, Zeichnungen, Leistungs-/Kapazitätsangaben und sonstige Spezifizierungen werden von E.E.T. so präzise als möglich erstellt/ übermittelt, sind jedoch für E.E.T. nicht bindend. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, während bei zwischenzeitlichen Modelländerungen E.E.T. ohne Vorkenntnis oder Wissen des Käufers/ Auftraggebers berechtigt ist, an den von E.E.T. verkauften oder E.E.T. zur Ausführung von Arbeiten zur Verfügung gestellten Objekten technisch notwendige Änderungen vorzunehmen.

2. Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen, die von oder im Namen von E.E.T. getroffen wurden, sind nur verbindlich, sofern und soweit sie schriftlich bestätigt wurden.

3. Falls kein ausdrückliches schriftliches Einverständnis von E.E.T. erteilt wurde, gilt eine schriftliche Bestätigung vonseiten E.E.T.’s oder der Lieferschein bzw. die Rechnung von E.E.T.  als Nachweis für das Bestehen und den Inhalt des Vertrages, sofern kein entsprechender Gegenbeweis erbracht wird.

Artikel 4 - Preise

1.Die Preise gelten für die Übergabe am Geschäftssitz von E. E.T. Bei Lieferung auf Wunsch des Käufers/ Auftraggebers an einen anderen Ort gehen die damit verbundenen Mehrkosten zu Lasten des Käufers/ Auftraggebers.

2. Alle Preise verstehen sich in Euro und schließen Verpackungskosten, Umsatzsteuer und sonstige staatliche Abgaben auf Verkäufe und Lieferungen aus. Falls die Montage der zu liefernden Waren durch E.E.T. vereinbart wurde, so wird der Preis einschließlich der vereinbarten Montagearbeiten und der Lieferung der Ware durch das Unternehmen an den im Angebot genannten Ort, jedoch exklusive Verpackungskosten, Umsatzsteuer und sonstige öffentliche Abgaben auf Verkauf und Lieferung berechnet.

3. Bei nach Zustandekommen der Vereinbarung zwischen den Parteien auftretenden Preiserhöhungen von Importeuren und Lieferanten von E.E.T sowie bei entsprechend auftretenden Änderungen von Arbeitsentgelten, Steuern, Sozialabgaben, sonstigen Arbeitsbedingungen, Wechselkursen oder ähnlichen Umständen, ist E.E.T. berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend der vorgenannten Änderungen zu erhöhen. Eine Preisänderung ist nie ein Grund für die Auflösung eines Vertrages.

Artikel 5 - Lieferung (von Ersatzteilen)

1. Die Lieferung der Ware erfolgt am Sitz von E. E. T., es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich einen anderen Lieferort vereinbart. Ist die Beförderung von Gütern vereinbart, so wird die Art des Transports durch E.E.T. bestimmt. Die Ware wird stets auf Gefahr des Käufers/ Auftraggebers transportiert, unabhängig davon, ob der Transport frachtfrei ist oder nicht und unabhängig davon, ob dieser von unserem Standort aus oder an unseren Standort erfolgt. Eine Versicherung kann auf Wunsch und Kosten des Käufers/ Auftraggebers abgeschlossen werden. Die in den Bedingungen von Transportunternehmen enthaltenen Bestimmungen werden die Bestimmungen dieses Absatzes in keinem Fall berühren oder ihnen Abbruch tun.

2. Verweigert der Käufer/ Auftraggeber die Annahme der ihm von  E.E.T.  angebotenen Waren innerhalb von drei Tagen ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer/ Auftraggeber, gehen alle infolgedessen anfallenden Kosten (einschließlich Fracht- und Lagerkosten gemäß E.E.T.-Tarif oder ortsabhängigen Tarifen) auf Rechnung des Käufers/ Auftraggebers. Die Ware geht ab diesem Zeitpunkt darüber hinaus auf Kosten und Gefahr des Käufers/ Auftraggebers.

3.  Die Gefahr von durch E.E.T. zur Ausführung von Dienstleistungen oder zu anderen Zwecken durch E.E.T. angenommene Ware verbleibt -soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vonseiten E.E.T.’s vorliegt - beim Käufer.

4. Lieferung von Ersatzteilen

Die an den Käufer/ Auftraggeber verkauften Ersatzteile werden standardmäßig verpackt. Die Verpackung wird dem Käufer/ Auftraggeber leihweise überlassen. Verpackungen bleiben Eigentum von E.E.T. Der Käufer/ Auftraggeber muss die Verpackung unversehrt an E.E.T. zurücksenden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird für die Verpackungsmaterialien ein Pfandgeld veranschlagt. Hat der Käufer das Verpackungsmaterial nicht innerhalb von 6 Monaten nach Kauf des Ersatzteils zurückgegeben, erlischt E.E.T.’s Verpflichtung zur Rückgabe des Verpackungspfandgelds. Die Rückgabepflicht des Käufers/ Auftraggebers in Bezug auf die Verpackung jedoch bleibt unberührt.

b. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden dem Käufer/ Auftraggeber Kautionen für den Kauf eines Ersatzteils in Rechnung gestellt. Hat der Käufer/ Auftraggeber das Altteil nicht innerhalb von 6 Monaten nach Kauf des Errsatzteils übergeben und/ oder nicht in komplett montiertem Zustand und/ oder nicht in sicherem bzw. nicht kühlfüssigkeits- und ölfreiem Zustand geliefert, erlischt E.E.T.’s Verpflichtung, die Kaution, die dem Käufer/ Auftraggeber in Rechnung gestellt wurde, zurückzuzahlen. Die Verpflichtung des Käufers/ Auftraggebers zur regulären Rückgabe der alten Ware bleibt hiervon unberührt.

c. Die berechnete Kaution ist lediglich ein symbolischer Betrag. In den Fällen, in denen der Istwert des Altteiles höher ist als die Kaution, kann eine Nachberechnung durchgeführt werden.

d. Ersatzteile werden nur in Gegenleistung zur Übergabe des Altteiles verkauft. Das Altteil muss von derselben Marke, Bauart und Zusammensetzung sein und darf nicht gebrochen, gerissen, geschweißt oder anderweitig beschädigt oder unvollständig sein. Essentielle Ersatzteile (beim Motor der Block, der Kopf, die Kurbelwelle und die Nockenwelle) müssen auf reguläre und ordnungsgemäße Weise überholt werden können. Entspricht der eingereichte Artikel nicht den Anforderungen, so werden die höheren Kosten dem Käufer/ Auftraggeber in Rechnung gestellt und eine Nachkalkulation durchgeführt.

e. Ersatzteile können mit unterschiedlichen Ölwannen und/oder Ventildeckeln geliefert werden. Der Käufer/ Auftraggeber hat in diesem Fall nach sorgfältiger Prüfung und Reinigung auf eigene Kosten die entsprechenden zugehörigen Teile des alten Gegenstandes an E.E.T. auszuhändigen.

f. E.E.T. behält sich das Recht vor Ersatzteile nach eigenen Vorgaben anzupassen, wenn sich dies positiv auf die Qualität des Ersatzteils auswirkt. Ein Beispiel dafür kann sein, dass wir in einigen Fällen Motoren nicht mit Ausgleichsachsen versehen.

g. Aus Umwelt- und Sicherheitsgründen hat der Käufer/ Auftraggeber die zurückzusendende Altware auf eigene Kosten sicher sowie kühlmittel- und ölfrei zu verpacken. Der Käufer/ Auftraggeber haftet für alle Schäden, die E.E.T. und/oder Dritten durch nicht ordnungsgemäße Lieferung der zurückzusendenden alten Ware entstanden sind. Der Käufer/ Auftraggeber hat E.E.T. in Zusammenhang mit solcherlei Sachverhalten stets schadlos zu halten. 

h. Wenn der Käufer im Falle der Bestellung einer neuen Ware im Tausch gegen die Übergabe einer gebrauchten Ware das Altteil bis zur Lieferung des Ersatzteils weiterverwendet, so geht das Altteil erst in das Eigentum von E.E.T. über, nachdem die tatsächliche Lieferung der Ware an E.E.T. stattgefunden hat. Solange der Käufer die Ware weiterverwendet, verbleiben Gefahr und Kosten vollumfänglich bei ihm.

5. Die Lieferung durch uns erfolgt immer "ab Werk E.E.T.". (Barneveld, Niederlande) (EXW) und gemäß der neuesten Fassung der ICC Incoterms.

Artikel 6 - Lieferzeit

1. Als Liefertermin gilt der Tag der Lieferung von Waren oder Verrichtung von Dienstleistungen gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder ein von den Parteien im Einzelnen vereinbarter früherer oder späterer Zeitpunkt. Eine vorzeitige Lieferung ist jederzeit zulässig.

2. Ist kein Liefertermin vereinbart, wird E.E.T. den Käufer/ Auftraggeber rechtzeitig schriftlich im Voraus benachrichtigen, wenn die Ware am Geschäftssitz von E.E.T. zur Lieferung an den vereinbarten Ort oder zur Abholung durch den Käufer/ Auftraggeber bereit steht. 

3. Lieferzeiten, ob ausdrücklich oder nicht ausdrücklich angegeben, sind nur ungefähre Angaben und gelten niemals als bindende Termine. Sollte E.E.T. nicht zeitig liefern, kann dies daher niemals einen triftigen Grund für den Käufer/Auftraggeber konstituieren, den Vertrag mit E.E.T. zu kündigen, es sei denn die Lieferzeit wurde ausdrücklich vereinbart und diese Frist wurde um mehr als 60% überschritten. Auch nach Ablauf dieser verlängerten Frist wird der Käufer/ Auftraggeber E.E.T. erst schriftlich in Verzug setzen, wobei E.E.T. eine Frist von mindestens einem Monat für die Nacherfüllung gewährt werden muss, bevor E.E.T. diesbezüglich in faktischen Verzug gerät. Will der Käufer/ Auftraggeber sein Auflösungsrecht aufgrund dieses Artikels nicht ausüben oder besteht kein Auflösungsrecht, so kann der Käufer/ Auftraggeber den Kaufvertrag jedoch - ausschließlich schriftlich - kündigen, falls die Lieferzeit überschritten ist. Wird die Lieferzeit um bis zu vier Wochen überschritten, so kann der Käufer/Auftraggeber den Vertrag kündigen, sofern er innerhalb von fünf Werktagen nach dem Datum der Kündigung entweder E.E.T.  um 10% des Kaufpreises der stornierten Ware entschädigt oder sich verpflichtet, das Honorar für die bereits geleistete Arbeit zu zahlen. Zahlt der Käufer/ Auftraggeber diese Gebühr nicht innerhalb von fünf Werktagen, hat E.E.T. das Recht dem Käufer/ Auftraggeber schriftlich mitzuteilen die Einhaltung der ursprünglich getroffenen Vereinbarung zu fordern. In diesem Fall kann der Käufer/ Auftraggeber keinen Rücktritt mehr geltend machen.

Artikel 7 - Ersetzte Materialien oder Waren

Ersetzte Materialien oder Waren werden dem Käufer/ Auftraggeber nur dann zur Verfügung gestellt, wenn dies zum Zeitpunkt des Instandsetzungsauftrags ausdrücklich verlangt wurde. Andernfalls gehen diese Materialien in das Eigentum von E.E.T. über, ohne dass dem Käufer/ Auftraggeber insoweit Vergütungsansprüche - welcher Art auch immer - zustehen.

Artikel 8 - Bezahlung

1. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, hat die Zahlung des gesamten vereinbarten Preises durch die Gegenpartei ohne Aufrechnungen, Einbehaltungen oder Abzüge, Lieferunterbrechungen oder Barzahlung vor der Lieferung zu erfolgen, oder in Barzahlung bei Lieferung. Lieferung umfasst auch die Ausführung von Arbeiten.

2. Bei Käufen oder Bestellungen auf Rechnung muss die Zahlung spätestens vierzehn Tage nach Rechnungsdatum auf und durch einem von E.E.T. bestimmten Bankkonto eingehen, und zwar ohne jeden Abzug oder Berufung auf Aufrechnung oder Aufhebung.

3. Der Käufer/ Auftraggeber wird auf erste Aufforderung von E.E.T. hin - wozu E.E.T. ausdrücklich jederzeit berechtigt ist - eine Vorauszahlung oder Teilleistung erbringen bzw. eine vom Verkäufer/ Reparaturunternehmen geforderte Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen leisten, und zwar auf eine durch E.E.T. bestimmte Weise.

4. Zahlt der Käufer/ Auftraggeber den vereinbarten Gesamtpreis nicht oder nicht rechtzeitig, gerät er ohne unmittelbare Inverzugsetzung in Verzug. Unbeschadet E.E.T. zukommenden weitergehenden Rechte, ist E.E.T. in einem solchen Fall berechtigt, dem Käufer/ Auftraggeber auf den offenen Betrag die ab dem Fälligkeitsdatum geltenden, gesetzlichen Verzugszinsen für Handelsgeschäfte, zuzüglich 2 % auf Jahresbasis, zu berechnen. Diese Erhöhung des geschuldeten Betrages gilt selbst dann, wenn E.E.T. ein Zahlungsmoratorium eingeräumt hat, ohne dass damit die Zahlungsverpflichtung zum vereinbarten Zeitpunkt aufgehoben wird.

5. Wenn E.E.T. sich gezwungen sieht eine Inkassoforderung an Dritte abzutreten, so trägt die andere Partei zusätzlich zu den E.E.T. zustehenden Schadensersatzansprüchen sämtliche Kosten, die E.E.T. gerichtlich als auch außergerichtlich entstanden sind, wobei die letzteren nicht weniger als 15% des offenen Betrages , mindestens jedoch € 114,00 betragen dürfen.

6. Sämtliche Schulden der Auftraggeber oder Käufer gegenüber E.E.T. werden als Bringschulden betrachtet.

7. Die Zahlung durch den Auftraggeber oder Käufer hat in "Euro"zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Artikel 9 - Kündigung

1. Kommt der Käufer/ Auftraggeber nach schriftlicher Inverzugsetzung 14 Tage lang seinen Verpflichtungen gegenüber E.E.T. nicht nach, so wird der Vertrag ohne gerichtliche Intervention rechtswirksam aufgelöst, es sei denn E.E.T. verlangt weiterhin die Ausführung der Vereinbarung. Das Vorstehende gilt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 dieser Bedingungen.

2. Falls der Käufer/ Auftraggeber schuldhaft gegen seine Verpflichtungen gegenüber E.E.T. verstoßen hat und der Vertrag dadurch aufgelöst wurde, schuldet der Käufer/ Auftraggeber E.E.T. eine Geldbuße in Höhe von 15% des vereinbarten Betrags, zahlbar sofort ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention. Das Recht von E.E.T. vollständigen Schadensersatz und die Erstattung der Regresskosten (einschließlich der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Kosten) zu verlangen, bleibt davon unberührt.

3. Wenn E.E.T. eine Nacherfüllung gemäß Absatz 1 verlangt, hat der Käufer/ Auftraggeber nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von 14 Tagen für jeden ab diesem Zeitpunkt verstrichenen Tag bis zum Tag der Nacherfüllung eine unmittelbar fällige Strafzahlung in Höhe von 3 % der Kaufsumme zu leisten. Das Recht von E.E.T. anstattdessen vollständigen Schadensersatz und die Erstattung der Regresskosten (einschließlich der in Art. 8 Abs. 4 genannten Kosten) zu verlangen, bleibt hiervon unbeschadet.

4. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels ist E.E.T. befugt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention und unbeschadet sonstiger Rechte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen oder auszusetzen, wenn der Käufer/ Auftraggeber verstirbt oder ein Moratorium bzw. eine Konkurserklärung beantragt bzw. ein solches von anderer Stelle beantragt wurde. In diesen Fällen wird jede Forderung vonseiten E.E.T.’s gegenüber dem Käufer/ Auftraggeber unmittelbar und in voller Höhe fällig, ohne dass E.E.T. in diesem Zuge zu Schadenersatz und/ oder Gewährleistung verpflichtet werden kann. In allen Fällen, in denen dem Käufer/ Auftraggeber Tatsachen und/oder Umstände bekannt sind, die ihm berechtigten Grund zur Befürchtung geben könnten, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber E.E.T. nicht wird nachkommen können, so ist er dazu verpflichtet E.E.T. darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 10 - Höhere Gewalt

1. Falls sich herausstellt, dass die Ausführung einer Vereinbarung für E.E.T.  infolge höherer Gewalt erschwert oder unmöglich gemacht wird, ist E.E.T. berechtigt, den Vertrag - sofern dieser noch nicht erfüllt wurde -  mittels schriftlicher Erklärung aufzulösen, und zwar unter entsprechender Angabe der eine Lieferung erschwerenden oder unmöglich machenden Umstände an den Käufer/ Auftraggeber.

2. Als höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen gilt unter anderem, aber nicht ausschließlich Folgendes: 

a. Krieg oder eine ähnliche Situation, Aufruhr, Sabotage;

b. Feuer, Blitzeinschlag, Explosion, Ausströmen gefährlicher Stoffe und Gase;

c. Störungen der Energieversorgung, Fabriks- oder Betriebsausfälle jeglicher Art;

d. Boykott, Betriebsbesetzung, Blockade, soweit durch nicht bei E.E.T. beschäftigten Arbeitnehmern durchgeführt;

e. Transportrestriktionen, frostbedingtem Aufschub, Import- und Exportverboten; 

f. Unzurechenbare(s) Versäumnis(se) Dritter, die durch E.E.T. zur Ausführung des Vertrags verpflichtet wurden;

g. alle Hindernisse, die durch behördliche Maßnahmen und Regelungen verursacht werden; 

h. Seuchen; 

i. Diebstahl, Veruntreuung oder Beschädigung von Gegenständen aus dem Lager, der Werkstatt oder anderen Räumlichkeiten von E.E.T. oder während des Transports;.

j. und alle (anderweitigen) Umstände, die den normalen Geschäftsbetrieb von E.E.T. behindern und in deren Folge die Erfüllung des Vertrages für E.E.T. nicht auf zumutbare Art und Weise möglich ist und daher nicht gefordert werden kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn solche Umstände bei den Lieferanten von E.E.T. oder anderen durch E.E.T. verpflichtete Dritte eintreten. 

3. Wenn auf Seiten von E.E.T. ein Fall höherer Gewalt vorliegt, hat E.E.T. den Käufer/ Auftraggeber so schnell wie möglich darüber zu benachrichtigen, ob eine Lieferung noch möglich ist und wenn ja, innerhalb welcher Frist.

4. Ist die Lieferung in Folge der höheren Gewalt nicht dauerhaft unmöglich geworden, aber nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin möglich, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei aufzulösen, ohne dass eine der Parteien Schadensersatzansprüche gegen die andere Partei geltend machen kann. Eine solche Mitteilung ist innerhalb einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung in Absatz 3 zu machen.

Artikel 11 - Eigentumsvorbehalt

1. Alle von E.E.T. an den Käufer/ Auftraggeber gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung der Kaufpreise dieser Waren Eigentum von E.E.T. Wenn E.E.T. im Zuge des Verkaufs zugunsten des Käufers/Auftraggebers durch diesen zu vergütende Dienstleistungen verrichtet hat, gilt der vorgenannte Eigentumsvorbehalt in gleicher Weise bis zur vollständigen Bezahlung des Anspruchs durch den Käufer/ Auftraggeber. Ebenso gelten diese Eigentumsvorbehalte für die Forderungen seitens E.E.T., die dem Käufer/ Auftraggeber wegen Nichterfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen gegenüber E.E.T. in Rechnung gestellt werden. Der Gefahrenübergang geht jedoch in jedem Fall auf den Käufer/Auftraggeber über, sobald die Ware(n) durch E.E.T. übergeben worden ist (sind). 

2. Solange die Ware nicht auf den Käufer/ Auftraggeber übergegangen ist, ist der Käufer/ Auftraggeber verpflichtet, eventuelle gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen in Bezug auf die  Nutzung der Ware sowie eine Versicherung gegen Total- oder Teilverlust abzuschließen (Kaskodeckung). Der Käufer/Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die gelieferte Ware auf seine Kosten instand zu halten.

3. E.E.T. wird für keinerlei Schadensersatzansprüche haftbar sein, die aus der Eigenschaft des Käufers/ Auftraggebers als Halter der Ware resultieren. Der Käufer/ Auftraggeber wiederum entschädigt E.E.T. dagegen für sämtliche Ansprüche Dritter gegen E.E.T. , die in Verbindung mit den genannten Eigentumsvorbehalten stehen.

4. Das Eigentum an den gelieferten Waren verbleibt bei E.E.T. als Garantie für alle Verpflichtungen des Käufers/ Auftraggebers und/ oder seiner Tochtergesellschaften gegenüber E.E.T. bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer/ Auftraggeber alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.

5. Wenn Objekte, die sich noch im Eigentum von E.E.T. befinden, außerdem im Miteigentum von einem oder mehreren Lieferanten aufgrund von Anpassungen/ Bearbeitungen stehen, verbleiben die Waren im gemeinsamen Eigentum der betreffenden Lieferanten unter Ausschluss der Endkunden/ Abnehmer. Das Verhältnis der Eigentumsrechte wird auf Basis des Verhältnisses vom Rechnungswert pro jeweiligem Lieferant zum Gesamtrechnungswert aller Mitlieferanten berechnet.

6. Der Käufer/ Auftraggeber tritt unmittelbar alle Forderungen aus der Weiterveräußerung des von E.E.T. vorbehaltenen Eigentums in Bezug auf gegenwärtige sowie zukünftige Warenlieferungen an E.E.T. ab - inklusive aller damit verbundenen Rechte-, um den Eigentumsvorbehalt E.E.T.’s sicherzustellen. 

7. Wenn eine durch E.E.T. gelieferte Ware, der E.E.T. einen Eigentumsvorbehalt beimisst, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt wurde, ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht dieses Mitgliedstaats maßgebend, sofern sein Rechtsrahmen für E.E.T. günstigere Bestimmungen beinhaltet.

8. Solange auf den durch E.E.T. gelieferten Waren ein Eigentumsvorbehalt ruht, darf die Gegenpartei diese außerhalb ihrer regulären Geschäftsausübung nicht belasten; insbesondere darf die Gegenpartei unter den vorgenannten Umständen die Ware nicht im Rahmen einer Finanzierung belasten.

9. Die Gegenpartei muss E.E.T. unverzüglich benachrichtigen im Falle von Ansprüchen Dritter oder Versuchen Dritter, Ansprüche auf die Waren geltend zu machen, auf die E.E.T. alleinige oder Miteigentumsrechte zustehen oder absehbar zustehen werden.

10. Die Gegenpartei gewährt E.E.T. das unverzüglich gültige Recht, gegebenenfalls sämtliche Örtlichkeiten zu betreten, an denen sich Eigentum von E.E.T. befindet, sofern dies erforderlich ist zur Ausübung von Eigentumsrechten.

11. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren von E.E.T. mit der gebotenen Sorgfalt, separat und eindeutig als Eigentum von E.E.T. identifizierbar aufzubewahren.

12. Die Gegenpartei ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Waren von E.E.T. im Hinblick auf Qualitätssicherungskriterien und Rückverfolgbarkeit von Waren in der Produktionskette unter anderem nicht mit anderen Waren vermischt werden. Bei Vermischung wird E.E.T. Miteigentümer an den vermischten Bestandteilen, und zwar in Höhe des Rechnungswerts der von E.E.T. ursprünglich in Rechnung gestellten Originalware. 

13. Wird die Ware durch, im Auftrag oder auf Seiten des Vertragspartners verarbeitet oder bearbeitet, so gilt dies als in (Mit-)Auftrag von E.E.T. erfolgt und E.E.T. erhält in diesem Zuge das Miteigentumsrecht an der so entstandenen neuen Ware, und zwar in Höhe des Rechnungswertes der von E.E.T. ursprünglich gelieferten Ware.

14. Wenn E.E.T. sich nicht auf sein (Mit-)Eigentumsrecht berufen kann, weil die Ware vermischt, verarbeitet oder überholt worden ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die so neu entstandene Ware auf erste Anforderung an E.E.T. zu verpfänden.

15. E.E.T. ist auch berechtigt, die Ware, auf der der Eigentumsvorbehalt ruht, in seinen physischen Besitz zurückzuholen, wenn sich Umstände ergeben, aufgrund derer E.E.T. davon ausgehen kann, dass die reale Gefahr eines Zahlungsausfalls oder einer Überschreitung der Zahlungsfrist besteht, selbst wenn die Zahlung noch nicht fällig geworden ist.

Artikel 12 - Zurückbehaltungsrecht

Im Reparaturfall hat E.E.T. das Recht den Gegenstand zurückzubehalten, wenn und solange:

- der Auftraggeber die Kosten der an der Ware verrichteten Arbeiten nicht oder nicht vollständig beglichen hat;

- der Auftraggeber die Kosten früherer durch E.E.T. an derselben Ware verrichteten Arbeiten nicht oder nicht vollständig beglichen hat;

- der Auftraggeber sonstigen Forderungen (einschließlich Schadens-, Zins- und Aufwendungsentschädigungen) aus dem Vertragsverhältnis mit E.E.T. nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.

Artikel 13 - Haftung

1. E.E.T. haftet dem Käufer/ Auftraggeber gegenüber nur für Schäden, die die vorhersehbare und unmittelbare Folge eines zurechenbaren Versäumnisses seitens E.E.T. im Zuge der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen E.E.T. und dem Käufer/ Auftraggeber sind. Jegliche Form von Folgeschäden oder indirekten Schäden ist von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Hierzu sollen u.a. zählen: Betriebsschaden, Verlust durch Verzug (außer gesetzlichen Zinsen), Wertminderungsschaden, erloschener Nutzen, entgangener Gewinn oder entstandener Verlust, Verlust im Zusammenhang mit Abschlepp- oder Ersatztransport- bzw. Miet- und Leasingkosten, Verluste durch zusätzliche Transportkosten, Beschädigung (von Waren) Dritter, Ladungsschaden, Schaden durch Verletzung von Patenten, Lizenzen oder sonstigen Rechten Dritter infolge der Nutzung von durch bzw. namens des Käufers/ Auftraggebers übermittelten Daten, Beschädigung oder Verlust - ungeachtet der Ursache- der durch den Käufer/ Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien, Halbfabrikate, Modelle, Gerätschaften oder anderweitigen Waren und Gegenstände, als auch persönlicher oder immaterieller Schaden

2. Soweit E.E.T. auf Grundlage der Bestimmungen des Absatzes 1 haftbar gemacht wird, so soll dies ausschließlich für den Schaden gelten, gegen den E.E.T. versichert ist oder für den E.E.T. angemessenerweise hätte versichert sein müssen, vorausgesetzt, dass nie mehr als der maximal versicherte oder angemessenerweise zu versichernde Betrag zwecks Entschädigung veranschlagt wird. Zweck dieser Bestimmungen ist es, eine Schadenshöchstgrenze festzulegen.

3. Hinsichtlich des Zustands der von E.E.T. ausgeführten Arbeiten und/oder gelieferten Waren erstreckt sich die Haftung gegenüber dem Käufer/ Auftraggeber nicht über die (insbesondere in Artikel 14) festgelegten Garantiebedingungen hinaus. Dem Käufer/ Auftraggeber sollen keine Rechte zukommen, die das Gesetz diesem in der Ausübung seines Berufes oder Gewerbes diesbezüglich nicht einräumt - wie beispielsweise in Rechtsbestand nach Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend konkretisiert, welcher bestimmt, dass die Waren bei Lieferung den Vertragsbedingugen zu entsprechen haben .

4. Weitergehende Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, werden ausgeschlossen.

5. Der Käufer/ Auftraggeber hat E.E.T. schadlos zu halten gegen alle Ansprüche Dritter, mit Ausnahme derer, für die E.E.T. gemäß der Bestimmungen des vorliegenden Artikels haftbar gemacht werden kann.

6. Unsere Haftung beschränkt sich auf Lieferungen innerhalb Kontinentaleuropas. Schadensersatzansprüche in Verbindung mit einer (Transit-)Lieferung in ein außereuropäisches Land oder ein Überseeterritorium eines europäischen Staates sind ausgeschlossen.

Artikel 14 – Garantie

1.1. Für Neulieferungen (einschließlich Teilen und Materialien) bestehen Garantieansprüche, sofern und inwieweit sie vom Hersteller, Importeur oder Lieferanten erteilt wurden.

2. Tätigkeiten im Auftrag von E.E.T., die von einer dritten Partei ausgeübt werden, unterliegen keinen anderen Garantien als denjenigen, die E.E.T. von dieser dritten Partei erhalten hat

3. E.E.T. gibt (innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes) Garantien ab dem Tag der Warenlieferung bzw. ab dem Ausführungstag der entsprechenden Dienstleistung auf:

a. von E.E.T. gelieferte Ersatzteile für den stationären Einbau (u.a Ersatzmotoren und technische Komponenten) und/ oder eine (zum Zwecke eines solchen Einbaus)  durch E.E.T. im Kundenauftrag komplett überarbeitete Ware (u.a. Motoren, technische Komponenten), und zwar für eine Periode von 24 Monaten nach dem Rechnungsdatum, dies jedoch nur bis die Installation eine Betriebsstundenanzahl von 2000 erreicht hat; 

b. für Straßen- oder Wasserfahrzeuge gelieferte Ersatzteile (u.a. Austauschmotoren, technische Komponenten) und/ oder (für ein solches Straßen- oder Wasserfahrzeug vorgesehene) durch E.E.T. in Kundenauftrag komplett überarbeitete Objekte (u.a. Motoren, technische Komponenten), geltend während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Rechnungsdatum, dies jedoch nur bis zu einer Höchstgrenze von 2.000 Betriebsstunden bzw. 100.000 mit dem Schiff oder Fahrzeug zurückgelegten Kilometern (wobei die jeweilige zuerst erreichte Obergrenze entscheidend ist); 

c. eine von E.E.T. zum Zwecke eines stationären Einbaus durchgeführte Überholung von Ersatzeilen bzw. technischen Komponenten, geltend während eines Zeitraums von 3 Monaten nach Rechnungsdatum, jedoch höchstens bis die Anlage 500 Betriebsstunden erreicht hat.

d. eine von E.E.T. an einem Straßen- oder Wasserfahrzeug verrichtete Überholung von Ersatzteilen oder technischen Komponenten, gültig während eines Zeitraums von 3 Monaten nach Rechnungsdatum, jedoch höchstens bis zu 500 Betriebsstunden oder 25.000 zurückgelegten Kilometern des Straßen-/ Wasserfahrzeugs (wobei die jeweilige zuerst erreichte Obergrenze entscheidend ist);

e. Sofern vor Vertragsschluss nicht schriftlich etwas anderes mit dem Käufer/ Auftraggeber vereinbart wurde, wird die Garantie nur dem Käufer/ Auftraggeber gewährt und gilt nicht für Abtretungsempfänger oder Rechtsnachfolger. Dritte sind in gar keinem Fall berechtigt, sich auf diese Garantiebestimmungen zu berufen.

f. Die Garantie in Bezug auf Ersatzteile bedeutet, dass E. E. T. die innerhalb dieser Frist festgestellten Mängel beheben wird.

g. In Bezug auf einen im Kundenauftrag generalüberholten Gegenstand umfasst die Garantie die erneute Ausführung von unsachgemäß ausgeführten Arbeiten sowie den Ersatz der für diese Gegenstände gelieferten und während der Gewährleistungsfrist schadhaft gewordenen Teile.

h. Reparaturen und/oder Austausch von Zylinderblöcken, Zylinderköpfen, Kraftstoffpumpen und Kurbelwellen, die nicht von oder unter der Verantwortung von E. E. T. durchgeführt wurden, sind nicht durch die Garantie abgedeckt, es sei denn die Mängel sind auf fehlerhafte Arbeiten seitens E.E.T. zurückzuführen..

i. In Bezug auf ein geliefertes Ersatzteil oder einen komplett überholten, in ein Auto oder andere technische (wie z.B. industrielle oder maritime) Anwendungen eingebauten Gegenstand, können bis zu einem Jahr nach Rechnungsdatum sich die entstandenen Gewährleistungskosten um ein Entgelt für die erforderliche Montage bzw. (De-)Installation der Komponenten erhöhen, auf der Grundlage von Pauschalzeiten und dem geltenden Stundensatz von E.E.T. Die unter Garantie ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum von E. E. T. über.

j. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn der Käufer/ Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Der Käufer/ Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Zahlung mit der Begründung abzulehnen, dass E. E. T. seine Gewährleistungsverpflichtungen noch nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat bzw. hätte.

k. Die Gewährleistungsansprüche erlischen auch dann, wenn Dritte ohne schriftliche Genehmigung von E.E.T. (ausgestellt nach vorher erfolgter Preisangabe durch den Käufer/ Auftraggeber) Arbeiten im Zusammenhang mit denjenigen Arbeiten von E. E. T. durchgeführt haben, für die die Garantie in Anspruch genommen wird. Die Gewährleistung gilt hingegen für den Käufer/ Auftraggeber, wenn die Notwendigkeit einer unmittelbaren Instandsetzung an anderer Stelle offenbar geworden ist und diese vom Käufer/Besteller anhand der Angaben des anderen Auftragnehmers und/oder anhand der beschädigten Teile nachgewiesen werden kann. Erfolgt die Reparatur in den Niederlanden, muss auch der Drittunternehmer Mitglied der BOVAG sein. Die Erstattung der Reparaturkosten erfolgt auf der Grundlage der Preisspanne, die bei dem die Garantie gewährenden Unternehmen anwendbar ist. Diese Entschädigung darf in keinem Fall die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen.


l. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind

- Mängel an Materialien oder Ersatzteilen, die vom Käufer/Auftraggeber vorgeschrieben oder zur Verfügung gestellt wurden; 

- Mängel, die sich aus Entwürfen, Zeichnungen, Konstruktionen oder Arbeitsweisen des Käufers/Auftraggebers oder Ratschlägen des Käufers/Auftraggebers ergeben; 

- Mängel an integrierten elektronischen Bauteilen; 

- Defekte an Kraftstoffsystemen, falls Tank und Zusatzkomponenten nicht gereinigt bzw. überholt werden. Die Garantie erstreckt sich nicht auf die Reparatur von Motorausfällen, die durch die Verwendung von Kraftstoffen verursacht werden, für die der Motor (gemäß der Werksbestimmungen bzgl. ordnungsgemäßen Kraftstoffgebrauchs) nicht geeignet ist oder für die der Motor durch E. E. T. nicht entsprechend geeignet gemacht wurde;

- Schäden am Motor durch Ausfall und/oder falschen Gebrauch der elektronischen Bauelemente und/oder der elektronischen Peripherie sowie Mängel an Gegenständen, die nicht das Kriterium eines Material- und/oder Konstruktionsfehlers erfüllen (wie z. B. Defekte durch regulären Verschleiß, innere oder äußere Verschmutzung, Rost- und Lackschäden, Transportschäden, Frostschäden, Überhitzung, Überlastung und/oder Fallenlassen des Produkts); 

Artikel 15 - Reklamierung

1. Beschwerden im Zusammenhang mit durch E.E.T. gelieferter Ware oder durch E.E.T. verrichteten Dienstleistungen müssen innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb von 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem der Reklamationsgrund entdeckt wurde, bzw. demjenigen Zeitpunkt, an welchem eine Entdeckung angemessenerweise hätte erfolgen müssen, an E.E.T. übermittelt werden, andernfalls erlischen solche Haftungsansprüche nach Verstreichen der Frist. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Lieferung der Waren bzw. der tatsächlichen Ausführung der Dienstleistung.

2. Will der Käufer/Auftraggeber eine Reklamierung geltend machen, muss er E.E.T. gestatten eine Prüfung der gelieferten Ware vorzunehmen und/oder vornehmen zu lassen, andernfalls verfällt das Recht auf Reklamierung von Mängeln. Wird die Beanstandung als begründet erachtet, so gehen die Kosten der Prüfung und Rücksendung der gelieferten Ware auf Kosten und Gefahr des Instandsetzers. Bei unbegründeter Beanstandung gehen die Kosten der Prüfung und Rücksendung zu Lasten des Käufers/ Auftraggebers.

3. Rücksendungen werden ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Instandsetzer angenommen. Sie müssen portofrei versendet und ordnungsgemäß (u.a. ausreichend sicher sowie vollständig kühlmittel- und ölfrei) verpackt werden.

Artikel 16 - Persönliche Daten

Die auf der Auftragsbestätigung genannten persönlichen Daten des Käufers/Auftraggebers werden von E.E.T. im Rahmen der Regelungen des niederländischen Datenschutzgesetzes (Wbp) verarbeitet. Diese Verarbeitung erlaubt E.E.T. den Vertrag ausführen, seine Garantieverpflichtungen gegenüber dem Käufer/ Auftraggeber zu erfüllen, dem Käufer/ Auftraggeber einen optimalen Service zu bieten, ihm aktuelle und zeitnahe Informationen aus dem Bereich der Fahrzeugtechnik zur Verfügung zu stellen sowie ihm personalisierte Angebote zu unterbreiten. Darüber hinaus können die personenbezogenen Daten Dritten für Direktmarketing-Aktivitäten in der Fahrzeugtechnikbranche zur Verfügung gestellt werden. Einwänden gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des  niederländischen Datenschutzgesetzes (Wbp) zwecks Direktwerbungstätigkeiten wird stattgegeben, wenn sich der Käufer/Auftraggeber diesbezüglich mit E.E.T. in Verbindung setzt.

Artikel 17 - Rechts- und Gerichtsstandswahl

1. Auf alle Vereinbarungen zwischen E.E.T. und dem Käufer/ Auftraggeber ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insoweit, als einer solchen Rechtswahl kein Gesetz oder Vertragstext entgegensteht.

2. Jegliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer in diesen Bedingungen genannten Vereinbarung sowie aus oder im Zusammenhang mit einer derartigen Vereinbarung ergeben, werden, wenn sie nicht einvernehmlich beigelegt werden können, vor dem zuständigen Gericht in Arnheim (Niederlande) verhandelt und von diesem entschieden. Unbeschadet dessen  behält sich E.E.T. außerdem das Recht vor, einen solchen Rechtsstreit vor dem Niederländischen Schiedsinstitut (Nederlands Arbitrage Instituut) in Rotterdam (Niederlande) gemäß und unter Beanspruchung der Verfahrensregeln dieses Instituts anhängig zu machen.

Artikel 18 - Konflikt mit gesetzlichen Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen der öffentlichen Ordnung oder Gesetzgebung zuwiderlaufen, so soll nur die betreffende Bestimmung als nicht wirksam angesehen werden. Sämtliche anderweitigen Bestimmungen bleiben in vollem Umfang wirksam. E.E.T. behält sich das Recht vor, die beanstandete Bestimmung in eine rechtsgültige Bestimmung umzuwandeln.

Artikel 19 - Referenzsprache

Auch in dem Fall, dass diese Liefer- und Zahlungsbedingungen in einer anderen Sprache als dem Niederländischen abgefasst sind, gilt im Zweifelsfall die niederländische Fassung dieser Bedingungen.

- Mängel, die sich ergeben aus: Vorsatz, Unterlassung ordnungsgemäßer oder vorgeschriebener Wartung, fehlerhaftem Einbau/ Anschluss, fehlerhaften Änderungen durch Dritte, unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafter (oder nicht ordnungsgemäßer/ vorgesehener) Verwendung; 

- ebenso Mängel, die in Folge von zugehörigen, jedoch nicht durch E.E.T. kontrollierten Komponeten auftreten, sowie solche Mängel und Schäden, die durch die Teilnahme des jeweiligen Straßen- oder Wasserfahrzeugs an Wettbewerben oder Geschwindigkeitstests entstanden sind

5. Die ursprüngliche Gewährleistungsfrist verlängert sich bei Ersatzlieferung nicht.

6. Auf durchgeführte Arbeiten oder Reparaturen wird eine Garantie von bis zu 3 Monaten nach Rechnungsdatum gewährt, wobei die maximale Haftung jedoch auf die Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt wird.

7. Auf die Lieferung gebrauchter Motoren wird eine Garantie von bis zu 3 Monaten nach Rechnungsdatum gewährt, wobei die maximale Haftung jedoch auf die Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt wird. Lieferungen gebrauchter Komponenten sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

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